Klinikradar

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Premiumpartnerschaften

1. Geltungsbereich

(1) Die Innomeda GmbH (nachfolgend „Innomeda“) entwickelt und betreibt im Internet unter der Domain https://klinikradar.de/ ein Gesundheits- und Klinikportal (nachfolgend „Klinikradar“). Klinikradar bietet seinen Webseitenbesucher/innen (nachfolgend „Nutzer“) eine kostenlose Kliniksuche und Informationsinhalte zu Themen rund um Gesundheit und medizinische Behandlung.
Die Kliniksuche umfasst Such-, Filter- und Sortiermöglichkeiten zu Kliniken in Deutschland mit detaillierten Klinikprofilseiten („Kliniken“ und „Krankenhäuser“ werden nachfolgend synonym verwendet). Datenbasis sind, sofern vorhanden, die Qualitätsberichte der Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V sowie weitere fachlich fundierte Datenquellen, die jeweils gekennzeichnet werden. Informationsinhalte für Nutzer umfassen u. a. Übersichtsseiten und Ratgeberartikel zu Diagnosen oder Behandlungen, einschließlich telemedizinischer Dienstleistungen, Digitaler Gesundheitsanwendungen (Health-Apps) und weiterer medizinischer oder gesundheitsbezogener Angebote, weiterhin Interviews mit Ärzt/innen, Neuigkeiten sowie Qualitätsauszeichnungen für Krankenhäuser auf Basis eigener fundierter Recherche („Klinikradar Qualitätssiegel“). Begleitend zu Klinikradar unterhält Innomeda Social-Media-Kanäle auf Facebook, Instagram, Twitter und LinkedIn.

(2) Insbesondere für Kliniken, Ärzt/innen, Arztpraxen, weitere medizinische Einrichtungen sowie Anbieter digitaler Gesundheitsangebote, die eine Premiumpartnerschaft mit Innomeda abschließen (nachfolgend „Premiumpartner“), bietet Innomeda kostenpflichtige Kommunikations- und Marketingleistungen (insbesondere Online-Marketing- und Content-Marketing) über Klinikradar und begleitende Social-Media-Kanäle an sowie weiterhin Beratungs- , Datenanalyse- und Digitalisierungsleistungen, Konzeption und Entwicklung digitaler Produkte und Workshopdurchführung.

(3) Die vorliegenden AGB für Premiumpartner sind Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen Innomeda und ihren Premiumpartnern und beziehen sich auf und gelten für alle Leistungen durch Innomeda, die online auf Klinikradar oder in Form von Datenanalyse, Beratung oder Web-Entwicklung für Premiumpartner erbracht werden (nachfolgend „Premiumleistungen“).

(4) Für Nutzer kommen gesonderte Bedingungen zum Tragen, nämlich die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Nutzer“ (einzusehen auf https://klinikradar.de/agb/ im Internet), die für die Premiumpartner keine Anwendung finden.

(5) Erbringt Innomeda den Premiumpartnern Premiumleistungen über Kooperationspartner/Dritte, können Allgemeine Geschäftsbedingungen der Partner/Dritten zusätzlich gelten. Falls sich die AGB von Innomeda und die AGB der Kooperationspartner widersprechen sollten, gelten vorrangig die AGB von Innomeda. Falls zwischen den Kooperationspartnern/Dritten und dem Premiumpartner ein weiteres Vertragsverhältnis zustande kommen sollte, gelten die AGB der Kooperationspartner/Dritten im Drittvertragsverhältnis.

(6) Werden den Premiumpartnern Leistungen Dritter über Innomeda lediglich vermittelt, ohne dass Innomeda inhaltlich an diesen Leistungen beteiligt ist, entstehen vertragliche Beziehungen nur zwischen dem jeweiligen Premiumpartner und dem Dritten.

2. Vertragsschluss

(1) Premiumpartner können schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder durch Online-Buchung über die jeweiligen Buttons auf den Klinikradar-Webseiten ein Angebot zum Vertragsschluss mit Innomeda abgeben. Voraussetzung für ein wirksames Angebot ist, dass der Premiumpartner die vorliegenden AGB und die Datenschutzhinweise akzeptiert.

(2) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Innomeda das Vertragsangebot annimmt (Vertragsbestätigung). Zur Vertragsbestätigung ist die Schriftform gem. § 126 BGB nicht erforderlich, es genügt die Annahme per E-Mail.

(3) Kliniken, Ärzt/innen, Arztpraxen, andere medizinische Einrichtungen oder Gesundheitsanbieter, die nicht Premiumpartner sind, haben keinen Anspruch auf kostenlose Aufnahme oder Listung auf Klinikradar oder weitere kostenlose Dienstleistungen.

3. Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Klinikradar-Premiumpartnerschaft, die Premiumleistungen durch Innomeda an die Premiumpartner beinhaltet. Die Premiumleistungen können sich nach je nach Art, Schwerpunkt oder Organisationsform des Premiumpartners unterscheiden und werden bei der Auftragserteilung definiert, z. B. durch Verweis auf Leistungsbeschreibungen von Klinikradar-Premiumpaketen auf der Klinikradar-Website, in Broschüren oder individuelle Angebote.

(2) Premiumleistungen umfassen insbesondere Content- und Online-Marketing-Leistungen durch Innomeda auf Klinikradar, z. B. eine Listung in Form eines Premiumprofils mit individuellen Text- Bild- oder Video-Inhalten und kontaktoptimierten Interaktionsmöglichkeiten für Nutzer (nachfolgend „Inhalte der Premiumprofile“). Premiumleistungen können auch begleitende Kommunikationsleistungen über die in Abschnitt 1. (1) genannten Social-Media-Kanäle von Innomeda beinhalten. Weiterhin kann eine Premiumleistung auch in Form individueller Beratung durch Innomeda bestehen, z. B. zu Digitalisierung, Qualitätsmanagement, Datenrecherchen und -Auswertungen, Strategien oder sonstigen wirtschaftlichen Themen.

(3) Über die in Absatz (2) genannten kontaktoptimierten Interaktionsmöglichkeiten auf den Premiumprofilen haben die Nutzer die Möglichkeit, den jeweiligen Premiumpartner insbesondere über E-Mail-Kontakt oder Telefonnummer zu kontaktieren, zum Beispiel um ihm eine Behandlungsanfrage zu stellen. Innomeda tritt hierbei als reiner Kontaktvermittler zwischen Nutzer und Premiumpartner auf. Entsprechende Rechte und Pflichten sind unter Abschnitt 11. dieser AGB geregelt.

(4) Der Umfang der zu erbringenden Premiumleistungen bestimmt sich nach den Leistungsbeschreibungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

4. Klinikradar-Qualitätssiegel für Krankenhäuser

(1) Das Klinikradar-Qualitätssiegel für Krankenhäuser wird ausschließlich durch Innomeda verliehen. Mit dem Siegel ausgezeichnete Kliniken dürfen das spezifische Siegel kostenlos in unbegrenztem Umfang für Kommunikationszwecke verwenden, sofern sie als Quellenangabe auf Klinikradar verweisen, z. B. in Form einer Verlinkung auf die Klinikradar-Website. Das Siegel darf in seiner Gestaltung und inhaltlichen Formulierung dabei nicht verändert werden.

(2) Klinikradar-Qualitätssiegel sind nicht käuflich. Die Verleihung eines Siegels erfolgt stets unabhängig von der Beauftragung einer Premiumpartnerschaft und ist daher ausdrücklich kein Vertragsgegenstand. Die Siegelvergabe basiert auf fachlich fundierter Rechercheleistung und Datenauswertung durch Innomeda sowie offiziellen und nachweisbaren Qualitätskriterien, deren Auswahl und Gewichtung den jeweiligen Fachbereichen, Diagnosen oder Behandlungen angepasst sind. Beispiele für Datenquellen oder Kriterien sind die Qualitätsberichte des Gemeinsamen Bundesausschusses, Zertifizierungen und das Bestehen von Nachversorgungskonzepten oder interdisziplinärer Arbeitsweise. Im Interesse einer transparenten Siegelvergabe hat Innomeda eigens Klinikradar-Qualitätssiegel-Richtlinien mit überprüfbaren Kriterien aufgestellt. Die Richtlinien sind unter folgendem Link abrufbar: https://klinikradar.de/qualitaetssiegel

(3) Kliniken, Ärzt/innen, Arztpraxen, andere medizinische Einrichtungen oder Gesundheitsanbieter haben keinerlei Anspruch auf Auszeichnung mit dem Klinikradar-Qualitätssiegel oder auf entsprechende Rechercheleistungen durch Innomeda, unabhängig davon ob sie Premiumpartner sind oder nicht.

(4) Sämtliche Rechte an den eigenen Qualitätssiegeln verbleiben ergänzend zu den Regelungen in Absatz (1) bei Innomeda. Insbesondere darf Innomeda die Qualitätssiegel unter Nennung der ausgezeichneten Kliniken über eigene Webseiten und Social-Media-Kanälen verbreiten und im Rahmen weiterer Kommunikationsmaßnahmen nutzen.

5. Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag über eine Premiumpartnerschaft hat eine Laufzeit von einem Jahr, sofern bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich für einzelne oder die gesamten Leistungen eine abweichende Laufzeit vereinbart wird.

(2) Die Vertragslaufzeit beginnt nach Vertragsschluss zum Zeitpunkt, der im Rahmen der Beauftragung definiert ist.

(3) Die Premiumpartnerschaft verlängert sich automatisch jeweils wieder um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des laufenden Vertragsjahres entweder vom Premiumpartner oder von Innomeda gekündigt wird. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen, gemäß § 126 Abs. 1 BGB.

(4) Von den Regelungen in Absatz (3) unberührt bleiben die weiteren Kündigungsregelungen dieser AGB sowie das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verletzungen wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen.

6. Preise und Zahlungsmodalitäten

(1) Als Entgelt für die Premiumpartnerschaft und die damit verbundenen kostenpflichtigen Leistungen stellt Innomeda ihren Premiumpartnern die Preise in Rechnung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart wurden. Dieser Preis ist abhängig vom Umfang der vereinbarten Leistungspakete sowie einzelner Premiumleistungen. Die Abrechnung der Premiumleistungen, die sich auf Premiumprofile beziehen, erfolgt in der Regel jährlich zu Beginn der Vertragslaufzeit bzw. zu Beginn eines neuen Vertragsjahres, sofern nicht ausdrücklich, entweder für die gesamten Leistungen oder Teile davon, andere Zeiträume vereinbart wurden. Dies liegt darin begründet, dass mit der technischen Erstellung des Premiumprofils und der damit verbundenen Kommunikation zwischen Innomeda und Premiumpartner der weit überwiegende Teil der Leistung direkt zu Beginn der Vertragslaufzeit erbracht wird.

(2) Als Entgelt für individuelle Webentwicklungs-, Datenanalyse-, Beratungsleistungen stellt Innomeda den entsprechenden Zeitaufwand zu einem vorab vereinbarten Stundensatz in Rechnung. Webentwicklungs-, Datenanalyse-, Beratungsleistungen werden durch Innomeda nur in Rechnung gestellt, wenn diese zuvor ausdrücklich vereinbart wurden und werden in voller Höhe nach deren Erbringen abgerechnet. Wenn die von Innomeda zu erbringenden Webentwicklungs-, Datenanalyse-, Beratungsleistungen den Umfang von fünf Personentagen überschreiten, stellt Innomeda vor deren Beginn eine Abschlagszahlung in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages in Rechnung.

(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in geltender gesetzlicher Höhe. Die Rechnung ist mit Zugang sofort zur Zahlung ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug des Premiumpartners hat Innomeda das Recht, nach Ankündigung per E-Mail mit zweiwöchiger Vorfrist, die Premiumleistungen während der Dauer des Verzugs einzustellen. Innomedas sonstige gesetzliche und vertragliche Rechte bei Zahlungsverzug bleiben davon unberührt.

7. Leistungsänderungen

(1) Im Sinne eines optimalen Mehrwerts für Premiumpartner, testet Innomeda, wie bei Unternehmen der Online-Branche üblich, regelmäßig die Performanz und den Nutzerzuspruch einzelner Dienste oder Funktionalitäten auf Klinikradar sowie die Nutzungserfahrung. Innomeda behält sich daher vor, ihre Dienste, Leistungspakete oder die Gestaltung ihrer Webseiten jederzeit zu ändern, an neue Markt- oder technische Gegebenheiten anzupassen, zu erweitern oder einzelne Funktionalitäten einzustellen (Leistungsänderung) oder unter einer anderen Marke anzubieten. Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Funktionalitäten oder Dienste, insbesondere wenn diese ohne zusätzliche Vergütung erbracht wurden oder bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich im Rahmen des Leistungspaketes beschrieben waren.

(2) Ist der Premiumpartner nach einer Leistungsänderung wirtschaftlich schlechter gestellt als zuvor, hat er das Recht den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Als Maßstab für eine solche Schlechterstellung nach Leistungsänderung wird in der Regel die Online-Reichweite bei Klinikradar-Nutzern der jeweils vereinbarten Premiumleistungen vor und nach der Leistungsänderung herangezogen.

8. Tarifänderungen

Innomeda behält sich vor, das Preismodell sowie Preise für einzelne Leistungen im marktüblichen Rahmen anzupassen (Tarifänderung). Tarifänderungen richten sich insbesondere nach dem Umfang von Leistungsänderungen und deren Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Mehrwert für den Premiumpartner. Tarifänderungen können dementsprechend sowohl in Form einer Preissenkung (bei geringerem künftigen Mehrwert für den Premiumpartner) als auch in Form einer Preiserhöhung (bei höherem Mehrwert für den Premiumpartner) erfolgen. Als Maßstab für den Mehrwert kann beispielsweise die Online-Reichweite bei Klinikradar-Nutzern herangezogen werden. Tarifänderungen werden dem Premiumpartner mit einer Vorankündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich mitgeteilt. Der Premiumpartner, hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag auf den Zeitpunkt der Tarifänderung schriftlich zu kündigen. Nimmt der Premiumpartner die Leistungen von Innomeda auch nach der Tarifänderung weiterhin in Anspruch, gilt dies als Einverständniserklärung mit der Tarifänderung.

9. Erreichbarkeit von Klinikradar

Innomeda trifft die für eine optimale Abrufbarkeit von Klinikradar erforderlichen technischen Maßnahmen. Im Sinne sowohl der Nutzer als auch der Premiumpartner ist eine hohe Aktualität und Sicherheit der Website. Es wird daher darauf hingewiesen, dass es, wie bei Webseiten der Reichweite von Klinikradar üblich, zum Zwecke von Wartungsarbeiten, Aktualisierung von Daten oder Inhalten oder zur Abwehr von externen Netzwerkangriffen oder Virenverbreitung zu Zeiten der Nichterreichbarkeit von Klinikradar kommen kann. Innomeda verpflichtet sich, Ausfallzeiten so gering wie möglich zu halten und planbare technische Tätigkeiten wie Wartungsarbeiten nach Möglichkeit zu Zeiten geringer Seitenbesuche durchzuführen.

10. Verantwortlichkeit und Pflichten bei Premiuminhalten

(1) Premiumpartner sind für die Inhalte ihrer Premiuminhalte, z. B. ihrer Premiumprofile, Ratgeberartikel, Interviews, Anzeigen, und für Inhalte, auf die sie von ihren Inhalten aus Verlinkungen setzen, ausschließlich selbst verantwortlich.

(2) Der Premiumpartner ist zur Mitwirkung bei der Erstellung seiner Premiuminhalte insofern verpflichtet, dass er Daten, Fotos, Medien- sowie Textinhalte (nachfolgend „Partnerinhalte“) zur Einstellung auf Klinikradar Innomeda zur Verfügung stellt oder diese über seinen persönlichen Login-Bereich selbst einstellt.

(3) Nach Vertragsschluss wird Innomeda vom Premiumpartner diejenigen Inhalte abfragen, die zum vereinbarten Umfang des Premiumprofils gehören, sofern sie Innomeda nicht bereits aus anderen Quellen zur Verfügung stehen. Die Premiumpartner verpflichten sich, einen festen Ansprechpartner zur Beantwortung dieser Datenabfrage zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Premiumpartner verpflichten sich selbst und die von ihnen zur Verfügung gestellten Ansprechpartner und Erfüllungsgehilfen dazu, bei Erstellung und Zusammenstellung der von Innomeda abgefragten Partnerinhalte geltendes Recht einzuhalten, insbesondere Berufs-, Standes- oder Werberecht, keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber- und Markenrechte) zu verletzen sowie nach bestem Wissen und Gewissen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

(5) Die Premiumpartner verpflichten sich dazu, für Angaben über ihre Angehörigen und Mitarbeiter, die auf Klinikradar genannt bzw. veröffentlichet werden sollen, deren Einverständnis für die Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten sowie Fotos sowie eine datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen und bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten datenschutzrechtliche Vorschriften einzuhalten.

(6) Premiumpartner verpflichten sich, ihre Partnerinhalte zeitnah gesammelt elektronisch an Innomeda zu übermitteln und digitale Sicherungskopien der Inhalte auf eigenen Datenträgern zu erstellen, um Datenverluste zu vermeiden.

(7) Nach der Übermittlung der abgefragten Daten ist Innomeda verpflichtet, diese unverzüglich zu verarbeiten und erstellte Premiumleistungen daraufhin dem jeweiligen Premiumpartner auf elektronischem Wege zum Zweck der inhaltlichen Prüfung zu übermitteln.

(8) Der Premiumpartner ist verpflichtet, die Inhalte der Premiumleistungen zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und bei inhaltlicher Korrektheit zur Veröffentlichung freizugeben. Zu den zu prüfenden und zu korrigierenden Inhalten zählen auch zu veröffentlichende Telefonnummern und in Kontaktschaltflächen für den Nutzer nicht sichtbar hinterlegte E-Mail-Adressen. Durch die Freigabe zur Veröffentlichung übernimmt der Premiumpartner sämtliche rechtliche Verantwortung für die Inhalte. Die Freigabe zur Veröffentlichung gilt als erteilt, wenn der Premiumpartner trotz Nachfrage durch Innomeda innerhalb von vier Wochen keine Rückmeldung an Innomeda gibt und Innomeda den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweist.

(9) Im Falle von Datenänderungen verpflichten sich Premiumpartner, diese unverzüglich Innomeda mitzuteilen und die aktualisierten Daten auf elektronischem Wege an Innomeda zu übermitteln.

(10) Premiumpartner haben in Abstimmung mit Innomeda zudem die Möglichkeit, im individuell zu vereinbarenden Umfang, eigene Artikel oder Interviews an Innomeda zum Zweck der Veröffentlichung auf Klinikradar zu übermitteln. Premiumpartner haben dabei sicherzustellen, dass diese Artikel den Klinikradar-Nutzern einen klaren Mehrwert bieten, sachliche Informationen ohne überwiegend werblichen Charakter enthalten, die auch für medizinische Laien verständlich sind. Ein Recht auf Veröffentlichung auf Klinikradar besteht nicht.

(11) Premiumpartner verpflichten sich beim Verfassen, der Zusammenstellung und der Gestaltung aller in den Absätzen (1) bis (10) genannten Inhalte geltendes Recht einzuhalten und nach bestem Wissen und Gewissen zu zutreffenden aktuellen Informationen, die hohen wissenschaftlichen Standards genügen.

(12) Um die Premiuminhalte aus Nutzersicht zu optimieren, kann Innomeda ihren Premiumpartnern Änderungsvorschläge unterbreiten, die sie ihnen auf elektronischem Wege, zum Beispiel per E-Mail, zukommen lässt. Diese Vorschläge können insbesondere Umformulierungen von Textinhalten oder stichwortartigen Beschreibungen beinhalten. Änderungsvorschläge gelten als angenommen, wenn der Premiumpartner nicht innerhalb von zwei Wochen formlos widerspricht. Angenommene Änderungsvorschläge werden rechtlich als Inhalte der Premiumpartner behandelt. Premiumpartner verpflichten sich, bei der Erstellung und Gestaltung von allen genannten Inhalten alle anwendbaren Gesetze, Regeln und Bestimmungen einzuhalten, insbesondere keine berufsordnungsrechtliche Regelungen und keine fremden Urheber-, Persönlichkeits-, Marken- oder sonstigen Rechte zu verletzen. Innomeda ist nicht verpflichtet die Inhalte zu überprüfen.

(13) Da Inhalte, die ähnlich oder gleichlautend auf anderen Onlinemedien neben Klinikradar veröffentlicht sind, sowohl für Innomeda als auch den jeweiligen Premiumpartner gegebenenfalls negative Auswirkungen hinsichtlich der Listung in externen Suchmaschinen haben (Duplicate Content), verpflichten sich die Premiumpartner dazu, Textinhalte stets exklusiv zur alleinigen Veröffentlichung auf Klinikradar zu verfassen und diese nicht auf eigenen Webseiten zu verwenden oder Dritten zur Verwendung zu überlassen. Innomeda behält sich vor, alle Inhalte vor der Veröffentlichung auf Duplicate Content zu überprüfen und die Veröffentlichung gegebenenfalls zu unterlassen.

11. Verantwortlichkeit und Pflichten bei Nutzeranfragen

(1) Wendet ein Nutzer die Interaktionsmöglichkeiten, z. B. zur Kontaktaufnahme mit Premiumpartnern an, ist Innomeda technisch nicht dazu in der Lage, die Inhalte dieser Nutzeranfragen einzusehen. Gelangt eine Nutzeranfrage, z. B. durch versehentliche Versendung durch den Nutzer an das Klinikradar-Kontaktformular, doch an Innomeda, ist Innomeda weder dazu verpflichtet diese Nutzeranfragen inhaltlich zu prüfen noch weiterzuleiten.

(2) Im Falle einer Weiterleitung von Kontaktanfragen ist Innomeda in keinem Fall verantwortlich für das Verhalten der Nutzer gegenüber dem Premiumpartner oder vertragliche Beziehungen, die zwischen ihren Nutzern und Premiumpartnern zustande kommen. Insbesondere übernimmt Innomeda keine Verantwortung für ausbleibende Zahlungen der Nutzer an den Premiumpartner oder für rechtliche Ansprüche jeder Art, die Nutzer und Premiumpartner gegenüber einander geltend machen.

(3) Premiumpartner verpflichten sich dazu, die von Innomeda übermittelten Kontaktanfragen datenschutzkonform und unter Beachtung aller branchenspezifischen gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln.

12. Nutzungsrechte

Durch das Übermitteln oder Einstellen eigener Inhalte und Daten räumt der Premiumpartner Innomeda und verbundenen Unternehmen die folgenden nichtausschließlichen, übertragbaren, zeitlich und räumlich nicht beschränkten Rechte an den übermittelten Inhalten und Daten ein:

  1. das Archivierungs- und Datenbankrecht, d. h. das Recht, die Inhalte in jeder Form zu erfassen und zu archivieren, in Datenbanken einzustellen, sie auf Speichermedien und Datenträgern zu speichern und mit anderen Werken oder Werkteilen zu verbinden;
  2. das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d. h. das Recht, die Inhalte beliebig zu speichern, zu vervielfältigen und in elektronischen oder anderen Medien (z. B. Internet, mobilen Applikationen, Zeitungen, Zeitschriften) ganz oder teilweise zugänglich zu machen oder zu verbreiten.

13. Weitere Rechte und Pflichten

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, über Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren und entsprechende Geheimhaltungspflichten auch ihren Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Dritten aufzuerlegen.

(2) Premiumpartner verpflichten sich, Kommunikationsinhalte, Vereinbarungen und Vertragskonditionen mit Innomeda streng vertraulich zu behandeln.

(3) Premiumpartner verpflichten sich, im Falle des Erhalts von Klinikradar-Zugangsdaten, diese Daten vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Eine Ausnahme bildet die Weitergabe an Dritte, die vom Premiumpartner zur Erstellung oder Betreuung ihrer Klinikradar-Inhalte beauftragt wurden. In diesem Fall haftet der Premiumpartner für das Verhalten Dritter.

(4) Die Rechte für von Innomeda bzw. ihren Mitarbeitern selbst erstellte Inhalte, Informationsgrafiken oder Medien bleibt ausschließlich bei Innomeda. Vervielfältigung und Veröffentlichung von Inhalten oder Medien von Innomeda oder Klinikradar ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Innomeda gestattet.

(5) Es sind die geltenden Regelungen zum Datenschutzrecht zu beachten.

14. Folgen von Pflichtverletzungen und Freistellungsanspruch

(1) Verstößt der Premiumpartner gegen mindestens eine der in den Abschnitten 10. bis 13. genannten Pflichten, behält sich Innomeda das Recht vor, jederzeit ohne vorherige Ankündigung betroffene Inhalte nicht zu veröffentlichen beziehungsweise bereits veröffentlichte Inhalte ganz- oder teilweise zu entfernen, weitere zum Schutz gegen Verstöße geeignete Maßnahmen zu ergreifen sowie in schweren Fällen das Premiumprofil und/oder den Zugang des Premiumpartners zu sperren. Dies gilt auch, wenn lediglich der begründete Verdacht für einen Verstoß vorliegt, sofern der Premiumpartner den Pflichtverstoß nach Benachrichtigung durch Innomeda nicht innerhalb einer Frist von 5 Tagen widerlegt.

(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund besteht insbesondere, wenn der Premiumpartner wesentliche Bestimmungen dieser AGB verletzt oder seinen Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt sowie diese Pflichtverletzung trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb von zwei Wochen beseitigt.

(3) Premiumpartner sind verpflichtet, Innomeda mitsamt ihrer verbundenen Unternehmen und Unternehmensangehörigen auf erstes Anfordern von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die aus Verstößen gegen in den Abschnitten 10. bis 13. genannten Regelungen resultieren sowie Innomeda sämtliche hieraus resultierende Schäden zu erstatten, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten. Dies schließt auch Unterlassungs- und Schadensersatz- und sämtliche weitere Ansprüche ein, die aus den von den Premiumpartnern selbst verfassten Inhalten resultieren. Falls eine Rechtsverteidigung seitens Innomeda notwendig wird, verpflichten sich die Premiumpartner zudem, Innomeda bei dieser durch Abgabe von Erklärungen, eidesstattlicher Versicherungen und sonstiger benötigter Informationen zu unterstützen.

(4) Innomeda behält sich sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, ausdrücklich vor.

15. Haftung von Innomeda

(1) Innomeda haftet im Rahmen dieses Vertrags dem Grunde nach für Schäden des Premiumpartners, die Innomeda, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Ferner haftet Innomeda für die Schäden, die entstanden sind durch die Verletzung einer Pflicht durch Innomeda, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung eine Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) sowie in Fällen der Produkthaftung bei Übernahme einer Garantie oder arglistiger Täuschung und/oder bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. In Abweichung von S. 1 haftet Innomeda nicht, wenn ein Erfüllungsgehilfe eine nicht wesentliche Vertragspflicht grob fahrlässig verletzt.

(2) Im Übrigen sowie im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht haftet Innomeda der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. In diesem Fall ist die Haftung zusätzlich auf höchstens 10.000,– Euro bzw. bei reinen Vermögensschäden auf einen Betrag von höchstens 5.000,– Euro begrenzt. Weiterhin besteht in diesen Fällen keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

(3) Im Falle einer Haftung von Innomeda für Datenverluste des Premiumpartners ist diese Haftung, soweit es sich nicht um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt, beschränkt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand derjenigen Daten, für die der Premiumpartner durch regelmäßige Anfertigung von Backups oder in sonstiger Weise sichergestellt hat, dass sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt stets zulässig. Die Regelungen in Absatz (1) und (2) bleiben hiervon unberührt.

(4) Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie in allen anderen als den in Absätzen (1) bis (3) genannten Fällen ist die Haftung von Innomeda – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Innomeda ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Innomeda.

16. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.

(2) Premiumpartnern stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit Innomeda herrühren. Premiumpartner dürfen nur mit Forderungen von Innomeda aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

(3) Innomeda behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, sofern die Änderungen für die Premiumpartner keine unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteile beinhalten und den wesentlichen Vertragsnutzen der Premiumpartner nicht mindern. Insbesondere behält sich Innomeda vor, für neue oder abgeänderte Dienstleistungen oder Funktionalitäten oder die Entwicklung digitaler Produkte zusätzliche AGB zu erlassen. Innomeda teilt dem Premiumpartner die neuen AGB per E-Mail mit. Sie gelten als akzeptiert, wenn der Premiumpartner nicht binnen zwei Wochen widerspricht. Für den Widerspruch genügt die Textform. Premiumpartner werden bei der Mitteilung neuer AGBs nochmals auf Widerspruchsrecht, sowie Frist und Folgen hingewiesen.

(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ebenso bedürfen nachträgliche Änderungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel .

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Für etwaige Regelungslücken gilt entsprechendes.

Stand: 15.11.2022